Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte (B2B) Stand: Dezember 2024
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen über Design-Dienstleistungen zwischen der unglue gmbh (kurz „Auftragnehmer“ oder „AN“) und einer natürlichen oder juristischen Personen (kurz „Auftraggeber“ oder „AG“) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft (B2B).
1.2. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
1.3. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des AG oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen, auch bei Kenntnis, zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Änderungen an diesen AGB werden dem AG zumindest zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen bekannt gegeben. Die Änderungen werden in einer Gegenüberstellung kenntlich gemacht. Die Zustimmung zu den Änderungen am Vertrag gilt als erteilt, wenn bis zum Inkrafttreten der Änderungen kein Widerspruch des AG beim Auftragnehmer eingelangt ist.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote erfolgen auf Basis dieser AGB und sind in allen Bestandteilen unverbindlich. Eine etwaige Bindungsdauer an das Angebot wird ausdrücklich ausgewiesen.
2.2. Alle dem AG im Angebot übermittelten Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte sind nur ungefähre Angaben und beinhalten keine Garantie über die Produktbeschaffenheit oder -verfügbarkeit.
2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
2.4. Angebote gelten mit der schriftlichen Bestätigung des AG als angenommen (Auftrag).
2.5. Die Laufzeit verbindlicher Termine beginnt mit dem der Bestellung (Auftrag) folgenden Werktag.
2.6. Der genaue Umfang der Leistungen des AN richtet sich nach der Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem Angebot und etwaigen schriftlichen Ergänzungen.
3. Erbringung von Design-Dienstleistungen
3.1. Die Design-Dienstleistungen werden gemäß der Leistungsbeschreibung erbracht.
3.2. Werden umfangreiche Angebote und Vorprojektierungen für Design-Dienstleistungen erstellt und vom AG danach nicht binnen angemessener Frist beauftragt, so wird dem AG für die Ausarbeitung der Vorprojektierung / des Angebots eine Aufwandsentschädigung von 10 Prozent des angebotenen Auftragswertes verrechnet.
3.3. Es entsteht kein Arbeits- oder Dienstverhältnis zum AG. Der AN garantiert für die eigenverantwortliche und ordnungsgemäße Erklärung und Abfuhr von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
3.4. Der AN hat im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen des AG bestmöglich zu wahren, schuldet dem AG jedoch keinen bestimmten Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3.5. Angebote werden in deutscher Sprache abgefasst.
3.6. Die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien basieren auf dem qualitativen und quantitativen Leistungsbedarf des AG, der anhand der vom AG bereitgestellten Informationen, inklusive Budgetvorgaben, ermittelt wurde. Sollten neue Anforderungen des AG eine Anpassung der Dienstleistungen oder der verwendeten Technologie notwendig machen, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot vorlegen.
3.7. Sofern keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist, ist der AN berechtigt, die zur Erbringung der Leistung eingesetzten Einrichtungen nach eigenem Ermessen zu ändern.
3.8. Reisezeiten des AN und seiner Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des jeweils vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der notwendigen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
3.9. Wenn der AN auf Wunsch des AG Leistungen von Dritten vermittelt, kommt der Vertrag über diese Leistungen ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande. Der AN wird in diesem Fall nicht Vertragspartei und übernimmt keine Verantwortung für die Leistungen oder Befähigungen des Dritten.
3.10.1.insolvent wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde,
3.10.2.mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmaß von mindestens zwei (2) Monatsentgelten im Verzug ist und er unter Setzung einer Nachfrist von zwei (2) Wochen und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde oder
3.10.3.sonst einen Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen begeht, der dem AN eine Fortführung des Auftrages unmöglich macht.
4. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
4.1. Der AG verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu unterstützen und zu ergreifen, die zur Erbringung der Dienstleistungen und zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind. Der AG stellt dem AN kostenfrei alle erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form und zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Koordination von Aufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Der AG wirkt an der Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen mit, indem er dem AN als Ansprechpartner für alle vertragsrelevanten Fragen zur Verfügung steht. Änderungen in den Arbeitsabläufen des AG, die Auswirkungen auf die vom AN zu erbringenden Dienstleistungen haben könnten, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN.
4.2. Es besteht seitens des AG keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des AN; alle Anliegen zur Leistungserbringung sind ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner zu richten.
4.3. Der AG verpflichtet sich, eine Kopie der dem AN übergebenen Daten und Informationen aufzubewahren, so dass diese bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
4.4. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird.
4.5. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
4.6. Auf Wunsch des AN und sofern dies technisch möglich ist, das Gesamtbild des Produktes nicht gestört wird und die legitimen Interessen des AG berücksichtigt werden, hat der AG die nach dem Entwurf des AN hergestellten Produkte sowie die zugehörigen Werbemittel und Veröffentlichungen über die Produkte mit einer Kennzeichnung zu versehen, die auf den AN als Entwicklungspartner hinweist.
4.7. Auf Wunsch des AN hat ihm der AG Ablichtungen von dreidimensionalen Gegenständen, die mithilfe von Leistungen des AN hergestellt wurden, zu überlassen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Auf Wunsch des AN ist ihm außerdem ein Belegexemplar oder fünf Exemplare eines Werbemittels zu überlassen, sofern diese für vom AN entworfene Produkte produziert wurden und dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
4.8. Es ist dem AN gestattet, den Namen, das Logo, entworfene Produkte oder Werbemittel des Kunden ohne zeitliche und örtliche Beschränkung für eigene PR- und Marketingzwecke zu nutzen.
4.9. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, verschieben sich die Zeitpläne für die vom AN zu erbringenden Dienstleistungen in angemessenem Umfang; der AG wird die dadurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils beim AN geltenden Sätzen gesondert vergüten.
5. Change Requests
5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
5.2. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Laufzeit verbindlicher Termine in angemessenem Umfang.
6. Gewährleistungen, Leistungsstörungen
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls einen (1) Monat nach Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 4., ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Eine Behebung von in der Sphäre des AG liegenden Mängeln ist vom AG gesondert zu beauftragen.
6.3. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn beim Vertragsgegenstand aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die mitgelieferten Angaben zu beachten.
6.4. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.5. Der AG verpflichtet sich, den gelieferten Vertragsgegenstand und dazugehörige Dokumentation binnen fünf (5) Werktagen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
6.6. Werden im Rahmen der Untersuchung gemäß Punkt 6.5. Mängel festgestellt, ist der AG verpflichtet, dem AN unverzüglich eine schriftliche Mängelrüge mit einer genauen Spezifizierung der festgestellten Mängel zu übermitteln.
6.7. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB (gesetzliche Beweislastumkehr), sowie das Regressrecht nach § 933b ABGB und die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen sowie digitale Leistungen nach § 7 VGG sind ausgeschlossen.
6.8. Der AN leistet dafür Gewähr, dass die von ihm erbrachten Leistungen für den vereinbarten Zweck verwendet werden können und in dieser Hinsicht keine Rechte Dritter dem entgegenstehen.
6.9. Der AN übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität des Vertragsgegenstandes für Betriebssysteme, Softwareprogramme und Schnittstellentauglichkeit von und zu Drittanbietern, die nicht vom AN gesondert freigegeben wurden[1] .
7. Haftung
7.1. Sofern der AN für einen Schaden einzustehen hat, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der AN auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung bei Personenschäden.
7.2. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Der AN haftet insbesondere auch nicht für mittelbare/indirekte Schäden und entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter.
7.3. Die Haftung ist jedenfalls der Höhe nach mit dem Vertragsentgelt begrenzt[2] .
7.4. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.
7.5. Eine Haftung, welcher Art auch immer, für Entwürfe oder sonst nicht freigegebene Designs oder Designs im Entwicklungsstadium, wird ausgeschlossen.
8. Preise, Vergütung, Zahlungsverzug
8.1. Die vom AG zu bezahlenden Preise, Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Auftrag.
8.2. Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer. Verpackung, Versandkosten und sonstige Preisbestandteile sind im Preis inkludiert.
8.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
8.4. Vergütungen für Dauerschuldverhältnisse (zB Kooperationsvereinbarung) werden, soweit nicht vertraglich anders vereinbart, monatlich im Voraus verrechnet. Im Fall eines Einmalauftrags, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragsvolumens zu leisten; der Restbetrag ist nach der Leistungserbringung zur Zahlung fällig.
8.5. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist sofort fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
8.6. Der AG ist unabhängig von der Zahlungsmethode verpflichtet, den in der Rechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen, außer in der Rechnung befindet sich ein davon abweichendes Zahlungsziel. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
8.7. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr als vereinbart.
8.8. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
8.9. Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) ist ausgeschlossen.
8.10. Allfällige, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Gebühren oder Abgaben trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad- und klaglos halten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1.Der AN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Ware vor.[3]
10. Geheimhaltung
10.1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, auch über das Vertragsende hinaus, alle vertraulichen Informationen geheim zu halten und streng vertraulich zu behandeln.
10.2.Der AG verpflichtet sich, nicht umgesetzte Entwürfe und Designs Dritten nicht zugänglich zu machen und auch selbst nicht zu verwenden oder zu verwerten.
11. Datenschutz
11.1. Sofern der AN für den AG als Auftragsverarbeiter tätig ist, wird der dem Angebot beigefügte Auftragsverarbeitervertrag, bei Auftrag des AG zum integrierten Vertragsbestandteil, ohne dass es einer gesonderten Unterfertigung des AG bedarf.
11.2. Sind Änderungen am Auftragsverarbeitervertrag aufgrund von gesetzlichen oder technischen Anforderungen erforderlich, werden diese dem AG zumindest zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen bekannt gegeben. Die Änderungen werden in einer Gegenüberstellung kenntlich gemacht. Die Zustimmung zu den Änderungen am Vertrag gilt als erteilt, wenn binnen von sechs (6) Wochen nach Zustellung der Änderungen kein Widerspruch des AG beim AN eingelangt ist.
12. Höhere Gewalt
12.1. Tritt höhere Gewalt ein und können dadurch Verpflichtungen nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß erfüllt werden, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
12.2. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis oder Umstand eine Partei daran hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und die betroffene Partei nachweist, dass:
12.2.1.das Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle liegt,
12.2.2.es bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war,
12.2.3.die Auswirkungen des Ereignisses nicht vermeidbar waren.
12.3. Folgende Ereignisse werden bis zum Beweis des Gegenteils als höhere Gewalt vermutet: Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakte, Sabotage, Embargo, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation oder Energie, Nichtverfügbarkeit von Produkten sowie allgemeine Arbeitsunruhen.
12.4. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei muss die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Ereignisses informieren.
12.5. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, ist von ihren vertraglichen Pflichten befreit, muss jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren.
12.6. Sollte die Dauer des Ereignisses den Vertragszweck wesentlich beeinträchtigen, hat jede Partei das Recht, den Vertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Hat eine Partei vor der Vertragsauflösung einen Vorteil erlangt, so muss sie den Wert dieses Vorteils an die andere Partei erstatten.
13. Abtretung von Rechten
13.1. Der AN ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. Der AN ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen.
14. IP-Klausel
14.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte oder Rechte des geistigen Eigentums, die an den oder durch die Arbeiten der unglue gmbh entstehen oder daraus abgeleitet werden, stehen der unglue gmbh zu; der Auftraggeber erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht. Auch an allenfalls vorbestehenden Rechten erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch, und zwar in dem Umfang, als dies notwendig ist, um die von ihm beauftragten Leistungen auch entsprechend nutzen zu können. Wenn der Auftraggeber darüberhinausgehende Rechte in Anspruch nehmen möchte, muss dies schriftlich mit der unglue gmbh vereinbart sein; im Zweifel verbleiben die Rechte bei der unglue gmbh.
15. Beendigung des Vertrages
15.1. Dauerschuldverhältnisse können, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einmonatigen (1) Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden.
15.2. Davon unberührt bleibt eine Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für den AN vor allem bei missbräuchlicher oder vertragswidriger Verwendung des Vertragsgegenstandes oder einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Zahlungsverweigerung (trotz qualifizierter Mahnung) des AG vor.
15.3. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund behält sich der AN das Recht vor, die Zugangsberechtigungen des AG zum Vertragsgegenstand zu beenden bzw. die Nutzung des Vertragsgegenstandes so einzuschränken, dass eine missbräuchliche oder vertragswidrige Verwendung nicht mehr möglich ist.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
16.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen, wie auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
16.3. Sollten einzelne Teile des Vertrages einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt, sofern der wesentliche Vertragszweck auch nach dem Wegfall erfüllt werden kann.
16.4. Der AN ist nicht zur Leistung verpflichtet, solange der AG mit seiner Zahlung in Verzug ist.
16.5. Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar.
16.6. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. mit diesen AGB zwischen dem Vertragspartner und uns ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der unglue gmbh.
16.7. Erfüllungsort ist der Sitz der unglue gmbh.
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